Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover vom / PDF Kostenfreier Download (2024)

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3 A. Bekanntmachungen nach dem NHG Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom (Az.: ) gemäß 18 Abs. 8 und 14 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Europäische Rechtspraxis (LL.M. Joint Degree) genehmigt. Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Europäische Rechtspraxis (LL.M. Joint Degree) Die Juristische Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am folgende Ordnung nach 18 Abs. 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren für den an der Juristischen Fakultät der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover im Konsortium - mit der Faculdade de Direito da Universidade de Lisboa - und der Faculté de Droit, des Sciences Economiques et de Gestion der Université de Rouen eingerichteten Masterstudiengang Europäische Rechtspraxis. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang "Europäische Rechtspraxis ist, dass die Bewerberin der Bewerber - entweder an einer deutschen Hochschule an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss diesem gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat, - an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt. Die Entscheidung, ob das vorangegangene Studium fachlich geeignet ist, trifft die hierfür zuständige Stelle; die Feststellung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt, deren Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn, im Fall von sechssemestrigen Bachelorstudiengängen, mindestens 150 Leistungspunkte erbracht wurden und zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudienganges erlangt wird. Im Fall von Bachelorstudiengängen mit höheren Regelstudienzeiten muss die Gesamtzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte minus 30 erworben worden sein. Aus den bisherigen Prüfungsleistungen ist eine Durch- Seite 3

4 schnittsnote zu ermitteln, die im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau von mindestens B2 verfügen. Für Details zum Nachweis siehe: (4) Weiterhin müssen Kenntnisse in einer weiteren Unterrichtssprache der Partneruniversitäten nachgewiesen werden, wobei die erste Sprache für die Hauptuniversität entweder Deutsch Französisch Portugiesisch und die Sprache für die Zweituniversität entweder Deutsch Französisch Portugiesisch Englisch sein müssen. Auch die nichtdeutschen Sprachkenntnisse sind durch Vorlage entsprechender Nachweise auf dem Sprachniveau von mindestens B2 zu belegen. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang Europäische Rechtspraxis beginnt zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung ist schriftlich und über ein Online-Portal der Hochschule zu stellen. Anträge auf Zulassung außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe und der festgesetzten Zulassungszahlen müssen bis zum bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung bzw. der Antrag nach Satz 3 gelten nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. Die vorläufige Auswahl wird durch die jeweilige Hauptuniversität gemäß Abs. 4 getroffen, die endgültige Zulassungsentscheidung wird auf der nächsten darauffolgenden Sitzung des europäischen Konsortiums beschlossen. Das Immatrikulationsamt der LUH wird über das Studiendekanat (Erasmus-Büro der Juristischen Fakultät) hierüber informiert. (2) Der Bewerbung bzw. dem Antrag nach Absatz 1 Satz 3 sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie - folgende Unterlagen in beglaubigter deutscher englischer Übersetzung, falls die Originale nicht in englischer deutscher Sprache abgefasst sind, beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Nachweise nach 2 Abs. 3 und 4, c) Lebenslauf, d) Selbstdarstellung: bisherige Studienschwerpunkte und Studieninteressen, (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. (4) Das Masterstudium erfolgt jeweils an zwei verschiedenen Universitäten. Eine der Universitäten des Konsortiums wird von den Studierenden als Hauptuniversität gewählt. Diese Studierende dürfen die Universität des Landes, in dem sie einen berufsqualifizierenden rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss erlangt haben, nicht als Hauptuniversität wählen. (5) Als Zweituniversität kann entweder eine andere Universität des Konsortiums eine der folgenden Universitäten gewählt werden: - Mykolas Romeris University, Vilnius /Litauen - Symbiosis International University, Pune /Indien - UNIPLAC University, Brasilia /Brasilien - Ho Chi Minh University /Vietnam. Seite 4

5 (6) Die Immatrikulation an der Hauptuniversität erfolgt regelmäßig zum ersten, zweiten und vierten Fachsemester. Zum dritten Fachsemester werden Studierende im Regelfall an der Zweituniversität eingeschrieben und werden für dieses Semester auf eigenen Antrag an der Hauptuniversität beurlaubt. 4 Zulassungsverfahren (1) Die Auswahlentscheidung erfolgt auf der Basis einer Reihung, die anhand der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 3 Absatz 2 Buchstabe a) ermittelt wird. Besteht zwischen einzelnen Bewerberinnen und/ Bewerbern Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (2) Das Studiendekanat der Juristischen Fakultät trifft die gemäß 3 Abs. 1 Satz 7 vorläufige Auswahlentscheidung für Hannover. (3) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 1 Satz 2 noch fehlende Module nachzuholen haben, erlischt, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise nicht innerhalb eines Jahres erbracht worden sind und die Bewerberin der Bewerber dies zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn nach 2 Abs. 2 der erfolgreiche Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss nicht bis zum 15. April eines Jahres nachgewiesen wird und die Bewerberin der Bewerber dies zu vertreten hat. 5 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule, namentlich dem Immatrikulationsamt auf entsprechende Information vom Studiendekanat (Erasmus-Büro) der Juristischen Fakultät hin, einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin der Bewerber schriftlich elektronisch zu erklären hat, ob sie er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 1 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 6 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen einem vergleichbaren Studiengang Seite 5

6 ba) an einer anderen deutschen Hochschule einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind waren, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung einer der Bachelorprüfung äquivalenten Prüfung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Seite 6

7 Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom (Az.: ) gemäß 18 Abs. 8 und 14 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang International Horticulture genehmigt. Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang International Horticulture Die Naturwissenschaftliche Fakultät der Leibniz Universität Hannover hat am folgende Ordnung nach 18 Abs. 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang International Horticulture. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum konsekutiven Masterstudiengang International Horticulture ist, dass die Bewerberin der Bewerber - entweder an einer deutschen Hochschule an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss diesem gleichwertigen Abschluss im jeweiligen Studiengang in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studiengang gemäß Anlage 1 erworben hat - an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studiengang gemäß Anlage 1 erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt. Die Entscheidung, ob das vorangegangene Studium fachlich geeignet ist, trifft die Auswahlkommission; die Feststellung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt, deren Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 Leistungspunkte erbracht wurden und zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudienganges erlangt wird. Aus den bisherigen Prüfungsleistungen ist eine Durchschnittsnote zu ermitteln, die im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob das Ergebnis der Bachelorprüfung hiervon abweicht. Können Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis der geforderten 150 LP nicht bis zum des Jahres erbringen, entscheidet die Auswahlkommission im Einzelfall über eine Zulassung unter Auflagen und den Nachweis der erforderlichen Leistungspunkte bis zum des Jahres. Seite 7

8 (3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B2 verfügen, sofern sie die deutschsprachige Vertiefungsrichtung (Gartenbauliche Wertschöpfungsketten) wählen. Für Details zum Nachweis siehe: (4) Ferner ist der Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Sprachniveau B2 Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang International Horticulture in den englischsprachigen Vertiefungsrichtungen (Plant Production and Propagation, Plant Biotechnology, Physiology and Genetics, Economics). Für Details zum Nachweis siehe: 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang International Horticulture beginnt zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 31. Mai (Ausschlussfrist) bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung ist schriftlich und über ein Online-Portal der Hochschule zu stellen. Anträge auf Zulassung außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe und der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Wintersemester bis zum bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung bzw. der Antrag nach Satz 3 gelten nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. (2) Der Bewerbung bzw. dem Antrag nach Absatz 1 Satz 3 sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie - folgende Unterlagen in beglaubigter deutscher englischer Übersetzung, falls die Originale nicht in englischer deutscher Sprache abgefasst sind, beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Abs. 3 4 d) Nachweise nach Anlage 1 (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zulassungsverfahren (1) Die Auswahlentscheidung erfolgt auf der Basis einer Reihung, die anhand der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 3 Absatz 2 Buchstabe a) erstellt wird. Besteht zwischen einzelnen Bewerberinnen und/ Bewerbern Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (2) Die Auswahlkommission ( 5) trifft die Auswahlentscheidung. (3) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 1 Satz 2 noch fehlende Module nachzuholen haben, erlischt, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise nicht innerhalb eines Jahres erbracht worden sind und die Bewerberin der Bewerber dies zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn nach 2 Abs. 2 der erfolgreiche Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss nicht bis zum 15. April (Beginn im Wintersemester) 15. Oktober (Beginn im Sommersemester) eines Jahres nachgewiesen wird und die Bewerberin der Bewerber dies zu vertreten hat. Seite 8

9 5 Auswahlkommission für den Masterstudiengang International Horticulture (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Naturwissenschaftliche Fakultät eine Auswahlkommission. (2) Der Auswahlkommission gehören mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an, die der Hochschullehrer der Mitarbeitergruppe angehören müssen, und ein Mitglied der Studierendengruppe mit beratender Stimme. Wenigstens ein Mitglied muss der Hochschullehrergruppe angehören. Die Mitglieder werden durch den Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr, Wiederbestellung ist möglich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. (3) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Prüfung der eingehenden Zulassungsanträge auf formale Richtigkeit, b) Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, c) Entscheidung über die Zulassung die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber. 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin der Bewerber schriftlich elektronisch zu erklären hat, ob sie er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 1 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben 1, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen einem vergleichbaren Studiengang Seite 9

10 ba) an einer anderen deutschen Hochschule einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind waren, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung einer der Bachelorprüfung äquivalenten Prüfung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage 1 Fachlich geeignete vorangegangene Studiengänge für den Studiengang Master of Science in International Horticulture sind folgende: Bachelorabschluss diesem gleichwertiger Abschluss in einer agrar- biowissenschaftlichen Studienrichtung (vorrangig Horticulture/Gartenbau, Agriculture/Agrarwissenschaften, Biology/Biologie, Biotechnology/Biotechnologie) mit für die Vertiefungsrichtung Plant Production and Propagation mindestens: 30 ECTS-LP in den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Mathematik, 30 ECTS-LP in Fächern der Pflanzenproduktion (Pflanzenbau, Pflanzenernährung, Phytopathologie und Agrartechnik), Plant Biotechnology, Physiology and Genetics mindestens: 30 ECTS-LP in den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Mathematik, 30 ECTS-LP in Fächern Genetik, Physiologie, Biotechnologie, Pflanzenzüchtung Economics mindestens: 30 ECTS-LP in den Fächern Agrarökonomie, Volkswirtschaftslehre Marktlehre, Betriebswirtschaftslehre 30 ECTS-LP in Fächern der Pflanzenproduktion (Pflanzenbau, Pflanzenernährung, Phytopathologie und Agrartechnik), Gartenbauliche Wertschöpfungsketten mindestens: 30 ECTS-LP in den Fächern Biologie, Chemie, Physik, Mathematik, Seite 10

11 30 ECTS-LP in Fächern der Pflanzenproduktion (Pflanzenbau, Pflanzenernährung, Phytopathologie und Agrartechnik). Seite 11

12 Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mit Erlass vom (Az.: ) gemäß 18 Abs. 8 und 14 NHG und 7 Abs. 2 NHZG i.v.m. 51 Abs. 3 NHG die folgende Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Neuere Deutsche Literaturwissenschaft genehmigt. Die Ordnung tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover in Kraft. Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den konsekutiven Masterstudiengang Neuere Deutsche Literaturwissenschaft Die Philosophische Fakultät der Leibniz Universität Hannover hat am folgende Ordnung nach 18 Abs. 8 NHG und 7 NHZG beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum Masterstudiengang Neuere Deutsche Literaturwissenschaft. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum konsekutiven Masterstudiengang Neuere Deutsche Literaturwissenschaft ist, dass die Bewerberin der Bewerber - entweder an einer deutschen Hochschule an einer Hochschule, die einem der Bologna- Signatarstaaten angehört, einen Bachelorabschluss diesem gleichwertigen Abschluss mit Schwerpunkt in Germanistik bzw. Literaturwissenschaft in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat, - an einer anderen ausländischen Hochschule einen gleichwertigen Abschluss in einem fachlich geeigneten vorangegangenen Studium erworben hat; die Gleichwertigkeit wird nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz ( festgestellt. Die Entscheidung, ob das vorangegangene Studium fachlich geeignet ist, trifft die nach der Prüfungsordnung zuständige Stelle; die Feststellung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, noch fehlende Module innerhalb von zwei Semestern nachzuholen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind Bewerberinnen und Bewerber vorläufig zugangsberechtigt, deren Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, wenn mindestens 150 Leistungspunkte erbracht wurden und zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudienganges erlangt wird. Können Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis der geforderten 150 LP nicht bis zum (Wintersemester) bzw (Sommersemester) des Jahres erbringen, entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall über eine Zulassung unter Auflagen und den Nachweis der erforderlichen Leistungspunkte bis zum (bei Zulassung zum Wintersemester) bzw (bei Zulassung zum Sommersemester) des Jahres. Seite 12

13 (3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über für das Studium ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C 1 GER verfügen. Für Details zum Nachweis siehe: (4) Ferner ist der Nachweis von mindestens einer Fremdsprache durch Zeugnisse einer weiterführenden Schule gleichwertige Urkunden (B1 GER) Zugangsvoraussetzung zum Masterstudiengang Neuere Deutsche Literaturwissenschaft. Im Zweifelsfall entscheidet die nach der Prüfungsordnung zuständige Stelle. 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Der Masterstudiengang Neuere Deutsche Literaturwissenschaft beginnt jeweils zum Sommer- und zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den gemäß Absatz 2 erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) für das Wintersemester und bis zum 15. Januar (Ausschlussfrist) für das Sommersemester bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung ist schriftlich und über ein Online-Portal der Hochschule zu stellen. Anträge auf Zulassung außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe und der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum und für das Wintersemester bis zum bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung bzw. der Antrag nach Satz 3 gelten nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. (2) Der Bewerbung bzw. dem Antrag nach Absatz 1 Satz 3 sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie - folgende Unterlagen in beglaubigter deutscher englischer Übersetzung, falls die Originale nicht in englischer deutscher Sprache abgefasst sind, beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelorstudiengangs - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Abs. 3 und 4. (3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichten Unterlagen verbleiben bei der Hochschule. 4 Zulassungsverfahren (1) Die Auswahlentscheidung erfolgt auf der Basis einer Reihung, die anhand der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 3 Absatz 2 Buchstabe a) erstellt wird. Besteht zwischen einzelnen Bewerberinnen und/ Bewerbern Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (2) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Die Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 1 Satz 2 noch fehlende Module nachzuholen haben, erlischt, wenn die hierfür erforderlichen Nachweise nicht innerhalb eines Jahres erbracht worden sind und die Bewerberin der Bewerber dies zu vertreten hat. Gleiches gilt, wenn nach 2 Abs. 2 der erfolgreiche Bachelorabschluss ein diesem gleichwertiger Abschluss nicht bis zum 15. April (Beginn im Wintersemester) 15. Oktober (Beginn im Sommersemester) eines Jahres nachgewiesen wird und die Bewerberin der Bewerber dies zu vertreten hat. 5 entfällt Seite 13

14 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewerberin der Bewerber schriftlich elektronisch zu erklären hat, ob sie er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt sind. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 1 durchgeführt. (4) Die Zulassungsverfahren werden spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abgeschlossen. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Zulassung für höhere Fachsemester (1) Die freien Studienplätze in einem höheren zulassungsbeschränkten Semester werden in nachstehender Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, a) für die eine Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, eine besondere Härte bedeuten würde, b) die im gleichen einem vergleichbaren Studiengang ba) an einer anderen deutschen Hochschule einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind waren, bb) mit deutscher Staatsangehörigkeit zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind waren, c) die sonstige Gründe geltend machen. (2) Innerhalb jeder der drei Fallgruppen des Absatzes 1 entscheidet über die Zulassung das Ergebnis der Bachelorprüfung einer der Bachelorprüfung äquivalenten Prüfung, bei gleichem Ergebnis die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe und bei dann noch gleichartigen Fällen letztlich das Los. 8 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Seite 14

15 Die geänderte Fachspezifische Anlage Englisch der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen, bekannt gemacht im Verkündungsblatt 18/2017 vom , wird nachstehend in korrigierter Fassung erneut veröffentlicht. Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen, Änderung der Fachspezifischen Anlage Englisch (Korrektur zum Verkündungsblatt 18/2017 vom ) 1.J Englisch Anlage 1.J.1: Pflichtmodule Für das Modul Advanced Methodology of Teaching English as a Foreign Language mit Schulpraktikum gilt: Eine Ausnahmeregelung besteht für diejenigen Studierenden, denen ein Aufenthalt als Teaching Assistant o.ä. als Fachpraktikum angerechnet wird. Die Prüfungsleistung besteht für sie aus der Bearbeitung eines Teaching Assistant Portfolios und einer 20-minütigen mündlichen Prüfung nach Rückkehr. Intermediate and Advanced Linguistics TECH Advanced Methodology of Teaching English as a Foreign Language mit Schulpraktikum ggf. Voraussetzungen für die Zulassung LingF4 (2 SWS) ab 1 - LingA1 LingA2 (2 SWS) DidA (2 SWS) DidPA (2 SWS) Planung und Analyse von Englischunterricht Schulpraktikum (2 Wochen) HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 AA Modul Lehrveranstaltungen Semester Studienleistung Prüfungsleistung Leistungspunkte Summe Anlage 1.J.2: Wahlpflichtmodule Studierende wählen das Modul, das sie noch nicht im Bachelorstudium absolviert haben. ggf. Voraussetzungen für die Zulassung Modul Lehrveranstaltungen Semester Studienleistung Prüfungsleistung Leistungspunkte Intermediate American Literature and Culture Intermediate British Literature and Culture AmerF2 (2 SWS) ab 1-1 Studien- leistung- AmerF3 (2 SWS) BritF2 (2 SWS) ab 1-1 Studien- leistung- BritF3 (2 SWS) K/KA 60 MP 20 K/KA 60 MP 20 Summe Anlage 1.J.3: Wahlmodule Seite 15

16 -entfällt- Anlage 1.J.4: Masterarbeit Für die Zulassung wird nach 12 Absatz 3 Satz 3 ein dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem Land, in dem die Amtssprache Englisch ist, vorausgesetzt, soweit der Nachweis nicht bereits bei der Zulassung zum Masterstudiengang vorgelegt wurde. ggf. Voraussetzungen für die Zulassung Masterarbeit Kolloquium 4 mind. 60 LP, Nachweis des Auslandsaufenthaltes, Nachweis berufspraktischer Tätigkeiten sowie ggf. weitere Zulassungsvoraussetzungen Modul Lehrveranstaltungen Semester Studienleistung Prüfungsleistung Leistungspunkte - MA Das Modul Masterarbeit enthält eine Prüfungsleistung, die Masterarbeit. Seite 16

17 Die geänderte Fachspezifische Anlage Englisch der Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover und der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover, bekannt gemacht im Verkündungsblatt 19/2017 vom , wird nachstehend in korrigierter Fassung erneut veröffentlicht. Gemeinsame Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover und der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover, Änderung der Fachspezifischen Anlage Englisch (Korrektur zum Verkündungsblatt 19/2017 vom ) 1.F Englisch 1.F.1 Englisch als Erstfach Anlage 1.F.1.1: Pflichtmodule Modul Fachpraktikum : Eine Ausnahmeregelung besteht für diejenigen Studierenden, denen ein Aufenthalt als Teaching Assistant o.ä. als Fachpraktikum angerechnet wird. Die Prüfungsleistung besteht für sie aus der Bearbeitung eines Teaching Assistant Portfolios und einer 30-minütigen mündlichen Prüfung nach Rückkehr. Das Belegen der Veranstaltung Planung und Analyse von Englischunterricht ist für alle Studierenden verbindlich. Modul Lehrveranstaltungen Semester DidPA (2 SWS) Planung & Analyse von Englischunterricht Fachpraktikum Englisch Advanced Methodology Advanced Studies ggf. Voraussetzungen für die Zulassung Studienleistung 1 - Fachpraktikum an der Schule (5 Wochen) DidA (2 SWS) DidA (2 SWS) AmerA BritA LingA1 LingA2 (2 SWS) 1 - Prüfungsleistunpunkte Leistungs- AA HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 Summe 20 Anlage 1.F.1.2: Wahlpflichtmodule -entfällt- Anlage 1.F.1.3: Wahlmodule -entfällt- Anlage 1.F.1.4: Masterarbeit Die Zulassung zum Modul Masterarbeit gemäß 12 Abs. 3 setzt den Nachweis von einer weiteren Fremdsprache voraus, soweit der Nachweis nicht bereits bei der Zulassung zum Masterstudiengang vorgelegt wurde. Der Nachweis muss den Anforderungen von Anlage 2 Ziffern 2 und 3 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien entsprechen. Ferner wird für die Zulassung nach 12 Absatz 3 Satz 4 ein dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem Land, in dem die Amtssprache Englisch ist, vorausgesetzt, soweit der Nachweis nicht bereits bei der Zulassung zum Masterstudiengang vorgelegt wurde. Seitens der des Prüfenden kann vor Prüfungsbeginn festgelegt werden, dass ein Prüfungsteil in englischer Sprache erfolgen muss. 8 5 Seite 17

18 Modul Lehrveranstaltungen Semester ggf. Voraussetzungen für die Zulassung Masterarbeit Kolloquium 4 mind. 60 LP, Nachweis fachbezogener Sprachkenntnisse, Nachweis des Auslandsaufenthaltes sowie ggf. weitere Voraussetzungen des gewählten Zweitfachs Studienleistunleistunpunkte Prüfungs- Leistungs- - MA Das Modul Masterarbeit enthält eine Prüfungsleistung, die Masterarbeit. 1.F.2 Englisch als Zweitfach Anlage 1.F.2.1: Pflichtmodule Modul Fachpraktikum : Eine Ausnahmeregelung besteht für diejenigen Studierenden, denen ein Aufenthalt als Teaching Assistant o.ä. als Fachpraktikum angerechnet wird. Die Prüfungsleistung besteht für sie aus der Bearbeitung eines Teaching Assistant Portfolios und einer 30-minütigen mündlichen Prüfung nach Rückkehr. Das Belegen der Veranstaltung Planung und Analyse von Englischunterricht ist für alle Studierenden verbindlich. Modul Lehrveranstaltungen Semester DidPA (2 SWS) Planung & Analyse von Englischunterricht Fachpraktikum Englisch Advanced Methodology Intermediate and Advanced Linguistics Focus Module Advanced Literature and Culture ggf. Voraussetzungen für die Zulassung Studienleistung 1 - Fachpraktikum an der Schule (5 Wochen) DidA (2 SWS) DidA (2 SWS) LingF3 (2 SWS) LingA1 (2 SWS) LingA2 (2 SWS) AmerA BritA LingA1 LingA2 (2 SWS) AmerA BritA (2 SWS) AmerA BritA (2 SWS) ab Prüfungsleistunpunkte Leistungs- AA HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 Summe 45 Anlage 1.F.2.2: Wahlpflichtmodule -entfällt- Anlage1. F.2.3: Wahlmodule Seite 18

19 -entfällt- Anlage1. F.2.4: Masterarbeit Die Zulassung zum Modul Masterarbeit gemäß 12 Abs. 3 setzt den Nachweis von einer weiteren Fremdsprache voraus, soweit der Nachweis nicht bereits bei der Zulassung zum Masterstudiengang vorgelegt wurde. Der Nachweis muss den Anforderungen von Anlage 2 Ziffern 2 und 3 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien entsprechen. Ferner wird für die Zulassung nach 12 Absatz 3 Satz 4 ein dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem Land, in dem die Amtssprache Englisch ist, vorausgesetzt, soweit der Nachweis nicht bereits bei der Zulassung zum Masterstudiengang vorgelegt wurde. Seitens der des Prüfenden kann vor Prüfungsbeginn festgelegt werden, dass ein Prüfungsteil in englischer Sprache erfolgen muss. Modul Lehrveranstaltungen Semester ggf. Voraussetzungen für die Zulassung Masterarbeit Kolloquium 4 mind. 60 LP, Nachweis fachbezogener Sprachkenntnisse, Nachweis des Auslandsaufenthaltes sowie ggf. weitere Voraussetzungen des gewählten Erstfachs Studienleistunleistunpunkte Prüfungs- Leistungs- - MA Das Modul Masterarbeit enthält eine Prüfungsleistung, die Masterarbeit. 1.F.3 Englisch als Kleine Fakultas Die Studienvariante Kleine Fakultas ist nur für Studierende des Erstfaches Musik zulässig. Anlage 1.F.3.1: Pflichtmodule Modul Fachpraktikum : Eine Ausnahmeregelung besteht für diejenigen Studierenden, denen ein Aufenthalt als Teaching Assistant o.ä. als Fachpraktikum angerechnet wird. Die Prüfungsleistung besteht für sie aus der Bearbeitung eines Teaching Assistant Portfolios und einer 30-minütigen mündlichen Prüfung nach Rückkehr. Das Belegen der Veranstaltung Planung und Analyse von Englischunterricht ist für alle Studierenden verbindlich. Fachpraktikum Englisch Advanced Methodology Advanced Studies Focus Elective DidPA (2 SWS) Planung & Analyse von Englischunterricht Fachpraktikum an der Schule (5 Wochen) ggf. Voraussetzungen für die Zulassung ab 1 - DidA (2 SWS) ab 2 - DidA (2 SWS) AmerA BritA LingA1 LingA2 (2 SWS) AmerA BritA LingA1 LingA2 (2 SWS) AmerA BritA LingA1 LingA2 1 - ab 1 - Modul Lehrveranstaltungen Semester Studienleistung Prüfungsleistung Leistungspunkte AA HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA Seite 19

20 (2 SWS) MP 30 Summe 30 Anlage 1.F.3.2: Wahlpflichtmodule -entfällt- Anlage 1.F.3.3: Wahlmodule -entfällt- Anlage 1.F.3.4: Masterarbeit Die Masterarbeit wird bei der Studienvariante Kleine Fakultas immer im Erstfach Musik nach Anlage 1.L.3.4 geschrieben. Unabhängig davon setzt die Zulassung zum Modul Masterarbeit gemäß 12 Absatz 3 bei Studium des Zweitfaches Englisch den Nachweis von einer weiteren Fremdsprache voraus, soweit der Nachweis nicht bereits bei der Zulassung zum Masterstudiengang vorgelegt wurde. Der Nachweis muss den Anforderungen von Anlage 2 Ziffern 2 und 3 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien entsprechen. Ferner wird für die Zulassung nach 12 Absatz 3 Satz 4 ein dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem Land, in dem die Amtssprache Englisch ist, vorausgesetzt, soweit der Nachweis nicht bereits bei der Zulassung zum Masterstudiengang vorgelegt wurde. Seite 20

21 Die geänderte Fachspezifische Anlage Englisch der Prüfungsordnung für das Zertifikatsprogramm Drittes Fach für das Lehramt an Gymnasien an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, bekannt gemacht im Verkündungsblatt 19/2017 vom , wird nachstehend in korrigierter Fassung erneut veröffentlicht. Prüfungsordnung für das Zertifikatsprogramm Drittes Fach für das Lehramt an Gymnasien, Änderung der Fachspezifischen Anlage Englisch (Korrektur zum Verkündungsblatt 19/2017 vom ) 1.D Englisch Bis zur Anmeldung der letzten Modulprüfung muss der Nachweis einer weiteren Fremdsprache erbracht worden sein. Der Nachweis muss den Anforderungen von Anlage 2 Ziffern 2 und 3 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien entsprechen. Ferner wird bis zur Anmeldung von Prüfungsleistungen aus der Vertiefungsphase ein dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt in einem Land, in dem die Amtssprache Englisch ist, vorausgesetzt. Anlage 1.D.1: Pflichtmodule Intermediate Linguistics Advanced Linguistics Foundations Literature and Culture Intermediate American Literature and Culture Intermediate British Literature and Culture Advanced Literature and Culture Focus Module ggf. Voraussetzungen für die Zulassung LingF1 (2 SWS) LingF3 (2 SWS) LingF4 (2 SWS) LingA1 (2 SWS) LingA2 (2 SWS) AmerBritF1 (2 SWS) 1 - AmerF2 (2 SWS) ab 1-1 Studien- leistung- AmerF3 (2 SWS) BritF2 (2 SWS) ab 2-1 Studien- leistung- BritF3 (2 SWS) AmerA BritA (2 SWS) AmerA BritA (2 SWS) AmerA BritA LingA1 LingA2 (2 SWS) ab 4 - Modul Lehrveranstaltungen Semester Foundations Linguistics LingF2 (2 SWS) Studienleistung Prüfungsleistung Leistungspunkte K/KA HA PR/AA 2000 K/KA 90 MP 20 HA PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 K/KA 60 5 K/KA 60 MP 20 K/KA 60 MP 20 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 HA 5000 PR/AA 4000 K/KA Seite 21

22 Foundations Language Practice Advanced Language Practice SP1 (2 SWS) SP2 (2 SWS) SP3 (2 SWS) SP4 (2 SWS) MP 30 K/KA 90 5 K/KA 90 ES Foundations Methodology of Teaching English as a Foreign Language Advanced Methodology DidF1 (2 SWS) DidF2 (2 SWS) DidA (2 SWS) DidA (2 SWS) K/KA HA 5000 PR/AA 4000 K/KA 90 MP 30 Summe 98 8 Anlage 1.D.2: Wahlpflichtmodule -entfällt- Anlage 1.D.3: Wahlmodule -entfällt- Seite 22

23 Der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik und Informatik der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat am die nachstehende Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Energietechnik beschlossen. Das Präsidium hat die geänderte Prüfungsordnung am gemäß 37 Abs. 1 Nr. 5. b) genehmigt. Sie tritt nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover am in Kraft. Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Energietechnik an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover Die Fakultät für Elektrotechnik und Informatik der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover hat gemäß 7 Absatz 3, 44 Absatz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes die folgende Änderung der Prüfungsordnung erlassen: Übersicht Erster Teil: Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Hochschulgrad 2 Dauer und Gliederung des Studiums 3 Zuständigkeit (Studiendekanin Studiendekan, Prüfungsausschuss) Zweiter Teil: Masterprüfung 4 Aufbau und Inhalt der Prüfung 5 Prüferinnen und Prüfer 6 Studien- und Prüfungsleistungen 7 Masterarbeit 8 Bestehen und Nichtbestehen 9 Zusätzliche Module und Prüfungen 10 Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen 10a Einstufungsprüfungen für Flüchtlinge 11 Fernstudium Dritter Teil: Prüfungsverfahren 12 Zulassung zu Prüfungsleistungen 13 Anmeldung 14 Nichtbestehen 15 Versäumnis, Rücktritt, Fristverlängerung 16 Prüfungsmodalitäten in Härtefällen 17 Bewertung von Prüfungsleistungen 18 Täuschung, Ordnungsverstoß 19 Leistungspunkte und Module 20 Gesamtnotenbildung 21 Zeugnisse und Bescheinigungen 22 Einsicht in die Prüfungsakten 23 Verfahrensvorschriften Vierter Teil: Schlussvorschriften 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Seite 23

24 Erster Teil: Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Hochschulgrad (1) 1 Die Masterprüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2 Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen wissenschaftlich-künstlerischen Grundsätzen auf fortgeschrittenem Niveau selbstständig zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden; ferner soll festgestellt werden, ob er die fachlichen Zusammenhänge des Faches überblickt und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Handlungskompetenzen erworben hat. (2) 1 Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover den akademischen Grad Master of Science (M. Sc.). (3) 1 Der Masterstudiengang Energietechnik muss mit einem der Studienrichtungen Kraftwerkstechnik, Energienutzung Energieversorgung studiert werden. 2 Näheres hierzu ist in der Anlage 1 geregelt. 2 Dauer und Gliederung des Studiums 1 Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre. 2 Der Zeitaufwand für das Präsenzstudium und Selbststudium beträgt 120 ECTS-Leistungspunkte (Leistungspunkte) zu je 30 Stunden. 3 Das Studium gliedert sich in vier Semester. 3 Zuständigkeit (Studiendekanin Studiendekan, Prüfungsausschuss) (1) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Prüfungsordnung ist die Studiendekanin der Studiendekan zuständig. 2 Im Einvernehmen mit der Studiendekanin dem Studiendekan kann der Fakultätsrat zur Erledigung dieser Aufgaben einen Prüfungsausschuss einsetzen. (2) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Mitglieder aus der Hochschullehrergruppe, ein Mitglied, das die Mitarbeitergruppe vertritt und in der Lehre tätig ist, sowie ein Mitglied der Studierendengruppe. 2 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen werden durch die jeweiligen Gruppenvertretungen benannt. 3 Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz, über die der Prüfungsausschuss entscheidet, müssen von Mitgliedern der Hochschullehrergruppe habilitierten Mitgliedern ausgeübt werden. 4 Das studentische Mitglied hat in Bewertungsfragen und bei der Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungsleistungen nur beratende Stimme. 5 Die Studiendekanin der Studiendekan kann, falls sie er nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses benannt wird, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. (3) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. (5) 1 Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2 Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift geführt. 3 In dieser sind die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse festzuhalten. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von Prüfungen beobachtend teilzunehmen. (7) 1 Der Prüfungsausschuss kann Befugnisse widerruflich auf den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übertragen. 2 Der Prüfungsausschuss kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer von ihm beauftragten Stelle bedienen. 3 Die der Vorsitzende bereitet die Beschlüsse des Prüfungsausschusses vor, führt sie aus und berichtet dem Prüfungsausschuss laufend über diese Tätigkeit. 4 Die Übertragung der Befugnisse auf den Vorsitz den stellvertretenden Vorsitz ist für Fälle nach 18 Absatz 1 ausgeschlossen. (8) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Zweiter Teil: Masterprüfung 4 Aufbau und Inhalt der Prüfung (1) 1 Die Masterprüfung wird studienbegleitend abgenommen. 2 Sie besteht aus Prüfungs- und gegebenenfalls Studienleistungen in Pflichtmodulen nach Anlage 1.1, dem Pflichtmodul Masterarbeit nach Anlage 1.4 Seite 24

25 und gegebenenfalls Wahlpflichtmodulen nach Anlage 1.2 sowie Wahlmodulen nach Anlage Die Module nach Satz 2 können auch nach Kompetenzfeldern dargestellt werden (2) Die den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem Modulhandbuch dem Vorlesungsverzeichnis. (3) 1 Der Studiengang kann auch mit der internationalen Ausrichtung Energy Technology studiert werden. 2 Hierbei gibt es zwei Modelle: a) 1 Studierende der LUH absolvieren die ersten beiden Semester an der Polytechnischen Universität St. Petersburg (SPbPU) beziehungsweise an der Technischen Universität in Lappeenranta (LTU). 2 Die Modulprüfungen, die an der Polytechnischen Universität in St. Petersburg beziehungsweise an der Technischen Universität in Lappeenranta erbracht wurden, werden im Umfang von 60 LP anerkannt und der Zugang zum Modul Energy Technology nach Anlage 1 wird gewährleistet. 3 Das dritte Semester wird in Hannover absolviert. 4 Es werden 30 LP im Modul Energy Technology erbracht, im vierten Semester wird die Masterarbeit abgelegt. b) 1 Studierende der SPbPU sowie der LTU absolvieren nur das dritte Semester an der LUH und absolvieren die 30 LP der Pflichtmodule. 2 Die Masterarbeit wird von diesen Studierenden an der jeweiligen Heimatuniversität abgelegt. 3 Es gelten die dortigen Richtlinien für das Verfassen der Masterarbeit. (4) 1 Lehr- und Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch, das Pflichtmodul Energy Technology wird in Englisch gehalten. 2 Die Prüfungen können in Absprache nach Festlegung durch den beziehungsweise die Prüfende in englischer deutscher Sprache abgenommen werden. 5 Prüferinnen und Prüfer 1 Das nach 3 zuständige Organ bestellt für die Module des Studiengangs Energietechnik Mitglieder der Hochschullehrergruppe der der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover als Prüfungsberechtigte. 2 Das nach 3 zuständige Organ kann weitere Prüfende bestellen, sofern diese mindestens die durch die Prüfung festzustellende eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 3 Soweit sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, können auch Prüfende bestellt werden, die nicht Mitglieder Angehörige der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität sind. 6 Studien- und Prüfungsleistungen (1) en sind insbesondere unbenotete Hausübungen, Laborübungen, Präsenzübungen, Praktiku*msberichte, Klausuren, Vorträge und Hausarbeiten. 2 Die zu erbringenden Studienleistungen werden in den jeweiligen Modulbeschreibungen näher erläutert und von den Lehrenden spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt. 3 Studienleistungen sind in der Regel binnen eines Jahres nach Ende der zugehörigen Lehrveranstaltung zu erbringen. (2) 1 Prüfungsleistungen sind die Masterarbeit, Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten sowie Seminararbeiten. 2 Näheres zu den Prüfungsformen regelt Anlage 2.1. (3) 1 Sind nach den Anlagen 1.1, in einem Modul alternative Prüfungsformen vorgesehen kann eine Prüfungsform durch eine andere ersetzt werden, muss die Ankündigung der Prüfungsform spätestens zu Beginn des Semesters erfolgen. 2 Gleiches gilt für die Gewichtung der einzelnen Bestandteile, wenn die Anlagen 1.1, eine zusammengesetzte Prüfungsleistung vorsehen. (4) Studien- und Prüfungsleistungen können in Form von Gruppenarbeiten abgenommen werden, sofern sich die einzelnen Beiträge aufgrund objektiver Kriterien deutlich abgrenzen und getrennt bewerten lassen. (5) Bei der Abgabe von schriftlichen Hausarbeiten (Studien- und Prüfungsleistungen) ist schriftlich zu versichern, dass a) die Arbeit selbstständig verfasst wurde, b) keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden, c) alle Stellen der Arbeit, die wörtlich sinngemäß aus anderen Quellen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht sind und d) die Arbeit in gleicher ähnlicher Form noch keiner Prüfungsbehörde vorgelegen hat. (6) 1 Während des Semesters können in Ergänzung zu den jeweiligen Prüfungsleistungen bis zu fünf kleine Leistungen in Form von Vorträgen, Präsentationen Kurzklausuren angeboten werden. 2 Die Teilnahme der Studierenden ist freiwillig. 3 Hat eine Studentin ein Student an einer mehreren Leistungen während des Semesters erfolgreich teilgenommen, wird das erreichte Ergebnis bei der Bewertung der Prüfungsleistung als Bonus berücksichtigt. 4 Der Anteil der Leistung bzw. Leistungen darf maximal zu 20 vom Hundert in die Prüfungsnote eingehen. 5 Die Anzahl sowie die Bewertung der Leistungen Seite 25

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